© Herrmann Werbung
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Herrmann-Werbung
1. Gegenstand des Vertrages
1.1.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma
Herrmann-Werbung.
1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Herrmann Werbung und Kunden bzgl. der Auftragsabwicklung
und Auftragsausführung vereinbart werden bedürfen der Schriftform. Änderungen, Ergänzungen und
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
1.3.
Angebote sind freibleibend und unverbindlich und werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung
durch den Kunden gültig
2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1.
Jegliche Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sich
daraus ergebende Mehrkosten sind durch den Kunden zu tragen.
2.2.
Sollte es zu Ereignissen durch höhere Gewalt kommen, so berechtigen diese die Herrmann-Werbung zur
Aufschiebung für die Dauer der Behinderung. Daraus ergibt sich kein Schadensersatzanspruch. Dies gilt
auch, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine nicht eingehalten werden können.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1.
Durch die vollständige Zahlung des vereinbarten Betrages erwirbt der Kunde die Nutzungsrechte an allen
in diesem Auftrag gefertigten Arbeiten. Nutzungsrechte an Arbeiten, die nach Beendigung des Vertrages
noch nicht bezahlt sind, verbleiben soweit es keine andere schriftlichen Vereinbarung gibt, bis zur
Begleichung des kompletten Honorars bei der Herrmann-Werbung.
3.2.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch
das Urheberrechtsgesetz geschützt.
3.3.
Die Firma Herrmann-Werbung darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich
signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Sollte dies ausdrücklich nicht
gewünscht sein, so ist dies schriftlich zu vermerken.
4. Vergütung
4.1.
Beauftragte Entwürfe sind kostenpflichtig. Vom Kunden beauftragte Skizzen, Entwürfe, Probesatz,
Muster u.a. Vorarbeiten, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung auch dann berechnet,
wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
4.2.
Kommt es zum Abbruch von Aufträgen oder Änderungen durch den Kunden und es kommt zu
Änderungen, welche die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, so werden der Firma
Hermann Werbung alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt.
4.3.
Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann eine Rechnung über erbrachte
Teilarbeiten gestellt werden.
4.4.
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der
Nachhonorierung.
5. Geheimhaltungspflicht
5.1.
Herrmann-Werbung ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält,
zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr
herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
6. Pflichten des Kunden
6.1.
Der Kunde stellt der Herrmann Werbung alle zur Durchführung der Arbeiten benötigten Daten und
Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Herrmann-Werbung
sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages
genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
7. Gewährleistung und Haftung der Herrmann-Werbung
7.1.
Für den rechtlichen Inhalt der durch die Herrmann-Werbung erstellten Arbeiten ist der Kunde zuständig.
Die Herrmann-Werbung verpflichtet sich, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer
Tätigkeit bekannt werden.
7.2.
Für inhaltliche Aussagen haftet der Kunde. Für Daten die vom Kunden geliefert werden, wie z.B. Bilder,
Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe haftet die Herrmann Werbung für patent-, urheber- und
markenrechtlichen Schutz- oder Eintragungsfähigkeit nicht.
8. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
8.1.
Alle während des Auftrages erstellten elektronischen Daten, Aufzeichnungen und Arbeitsunterlagen
verbleiben bei der Hermann Werbung. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden
nicht gefordert werden. Die Herrmann-Werbung schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars
die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von
Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
9. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
9.1.
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte
Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer
Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der
Schriftform.
10. Streitigkeiten
10.1.
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des
beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches
Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der
Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung
zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Kunden und von der Herrmann-Werbung geteilt.
11. Haftung
Die Herrmann-Werbung haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein
über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Herrmann-Werbung haftet
nicht für weitere Dienstleister die im Rahmen der Auftragserfüllung beteiligt sind. Die Versendung der
Arbeiten, Leistungen, Produkte und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden. Mit
der Übergabe an Transportdienstleister oder Lieferanten geht die Haftung an diese über, so z.B bei
Verzögerungen und Transportschäden. Mit der Freigabe von Entwürfen und Konzepten, (schriftlicher
oder mündlicher Art) welche die Herrmann-Werbung dem Kunden zur Freigabeerteilung bereitstellt,
übernimmt dieser die Verantwortung für die formale und inhaltliche Richtigkeit von Wort und Bild. Für
die durch den Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Konzepte und Produkte, entfällt für die
Herrmann-Werbung jegliche Haftung.
12.Mängel
12.1.
Arbeiten und Leistungen der Herrmann-Werbung sind unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Bei
festgestellten Mängeln sind diese unverzüglich in schriftlicher Form an die Herrmann- Werbung
zu melden. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine
Ansprüche des Auftraggebers.
Zunächst ist uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten. Dies
erfolgt in der Form von Beseitigung des Mangels. Entweder durch Nachbesserungen oder durch
Neufertigung.
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder den Kunden nicht zugemutet werden
oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwand möglich, können die Kunden
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
angemessen mindern.
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen
Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, dieses Verbringen
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Leistung.
13. Schlussbestimmungen
13.1.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13.2.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
13.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rostock
13.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im
Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am
Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der
Regelung bekannt gewesen wäre.
Rostock, 20.02.2015