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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Herrmann-Werbung 1. Gegenstand des Vertrages 1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma Herrmann-Werbung. 1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Herrmann Werbung und Kunden bzgl. der Auftragsabwicklung und Auftragsausführung vereinbart werden bedürfen der Schriftform. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. 1.3. Angebote sind freibleibend und unverbindlich und werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Kunden gültig 2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags 2.1. Jegliche Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sich daraus ergebende Mehrkosten sind durch den Kunden zu tragen. 2.2. Sollte es zu Ereignissen durch höhere Gewalt kommen, so berechtigen diese die Herrmann-Werbung zur Aufschiebung für die Dauer der Behinderung. Daraus ergibt sich kein Schadensersatzanspruch. Dies gilt auch, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine nicht eingehalten werden können. 3. Urheber- und Nutzungsrechte 3.1. Durch die vollständige Zahlung des vereinbarten Betrages erwirbt der Kunde die Nutzungsrechte an allen in diesem Auftrag gefertigten Arbeiten. Nutzungsrechte an Arbeiten, die nach Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben soweit es keine andere schriftlichen Vereinbarung gibt, bis zur Begleichung des kompletten Honorars bei der Herrmann-Werbung. 3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. 3.3. Die Firma Herrmann-Werbung darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich  signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Sollte dies ausdrücklich nicht gewünscht sein, so ist dies schriftlich zu vermerken. 4. Vergütung 4.1. Beauftragte Entwürfe sind kostenpflichtig. Vom Kunden beauftragte Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster u.a. Vorarbeiten, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. 4.2. Kommt es zum Abbruch von Aufträgen oder Änderungen durch den Kunden und es kommt zu Änderungen, welche die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, so werden der Firma Hermann Werbung alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt. 4.3. Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann eine Rechnung über erbrachte Teilarbeiten gestellt werden. 4.4. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung. 5. Geheimhaltungspflicht 5.1. Herrmann-Werbung ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. 6. Pflichten des Kunden 6.1. Der Kunde stellt der Herrmann Werbung alle zur Durchführung der Arbeiten benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Herrmann-Werbung sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben. 7. Gewährleistung und Haftung der Herrmann-Werbung 7.1. Für den rechtlichen Inhalt der durch die Herrmann-Werbung erstellten Arbeiten ist der Kunde zuständig. Die Herrmann-Werbung verpflichtet sich, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. 7.2. Für inhaltliche Aussagen haftet der Kunde. Für Daten die vom Kunden geliefert werden, wie z.B. Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe haftet die Herrmann Werbung für patent-, urheber- und markenrechtlichen Schutz- oder Eintragungsfähigkeit nicht. 8. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten 8.1. Alle während des Auftrages erstellten elektronischen Daten, Aufzeichnungen und Arbeitsunterlagen verbleiben bei der Hermann Werbung. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Herrmann-Werbung schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc. 9. Vertragsdauer, Kündigungsfristen 9.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. 10. Streitigkeiten 10.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Kunden und von der Herrmann-Werbung geteilt. 11. Haftung Die Herrmann-Werbung haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Herrmann-Werbung haftet nicht für weitere Dienstleister die im Rahmen der Auftragserfüllung beteiligt sind. Die Versendung der Arbeiten, Leistungen, Produkte und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden. Mit der Übergabe an Transportdienstleister oder Lieferanten geht die Haftung an diese über, so z.B bei Verzögerungen und Transportschäden.  Mit der Freigabe von Entwürfen und Konzepten, (schriftlicher oder mündlicher Art) welche die Herrmann-Werbung dem Kunden zur Freigabeerteilung bereitstellt, übernimmt dieser die Verantwortung für die formale und inhaltliche Richtigkeit von Wort und Bild. Für die durch den Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Konzepte und Produkte, entfällt für die Herrmann-Werbung jegliche Haftung. 12.Mängel 12.1. Arbeiten und Leistungen der Herrmann-Werbung sind unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Bei festgestellten Mängeln sind diese unverzüglich in schriftlicher Form an die Herrmann- Werbung zu melden. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

 Zunächst ist uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten. Dies erfolgt in der Form von Beseitigung des Mangels. Entweder durch Nachbesserungen oder durch Neufertigung. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder den Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwand möglich, können die Kunden unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, dieses Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Leistung. 13. Schlussbestimmungen 13.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. 13.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. 13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rostock 13.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre. Rostock, 20.02.2015